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Kosten

Die Bundesrepublik Deutschland gehört zu den wenigen Ländern der Welt, die Psychotherapie als eine Antragsleistung der gesetzlichen Krankenkassen definieren.

Psychotherapie – gesetzliche Krankenversicherung

Psychotherapie in Form von Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologie oder Psychoanalyse wird von den gesetzlichen Krankenversicherungen bei entsprechender Indikation und Antragsstellung komplett finanziert, so dass für Sie keine Kosten entstehen. Unsere Praxis verfügt über eine Zulassung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen für die psychotherapeutische Behandlung gesetzlich versicherter Patienten. Sie benötigen für eine psychotherapeutische Behandlung in unserer Praxis lediglich Ihre Versichertenkarte, die Sie mir einmal im Quartal vorweisen. Eine Überweisung von einem Arzt (z.B. Hausarzt) ist nicht notwendig. Die gesetzlichen Krankenkassen sind bzgl. einer psychotherapeutischen Behandlung in der Regel wohlwollend und förderlich eingestellt. Gesetzmäßig stehen Ihnen stets 3 psychotherapeutische Sprechstunden und 4 Probesitzungen (probatorische Sitzungen) zu. Diese können Sie dazu nutzen, zu überprüfen, ob eine Psychotherapie indiziert ist, das psychotherapeutische Behandlungsangebot und der von Ihnen auserwählte Therapeut Ihnen zusagen oder nicht. Die Sprechstunden und Probesitzungen sind für Sie als gesetzlich versicherte/r KlientIn ebenfalls kostenfrei und können so oft, wie Sie wollen bei diversen Therapeuten in Anspruch genommen und problemlos abgerechnet werden. Im nächsten Schritt, wird für Sie ein Antrag bei Ihrer Krankenversicherung gestellt.

Die gesetzlichen Krankenkassen gewähren je nach Antragstellung 24 (Kurzzeittherapie), 60 (Langzeittherapie) oder maximal 80 (Langzeittherapie – Fortführung) Sitzungen.  Die bewilligten Sitzungen müssen nicht vollends ausgeschöpft werden und eine Psychotherapie kann auch jederzeit abgebrochen werden. Es gibt keinerlei Verpflichtungen Ihrerseits. Nach Abschluss einer Behandlung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Psychotherapiepause von 2 Jahren zu berücksichtigen. In der Zwischenzeit können antragsfrei Beratungsgespräche (3x pro Quartal), die ebenfalls von den gesetzlichen Krankenkassen vollständig übernommen werden, oder eine Akutbehandlung in Krisensituationen im Umfang von maximal 12 Stunden in Anspruch genommen werden.

Psychotherapie – private Krankenversicherung

Die meisten Privatversicherungen übernehmen die Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung. Die Bedingungen für die Kostenübernahme sowie die maximale Sitzungszahl hängen von der jeweiligen Vertragsgestaltung ab. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig Informationen über Ihre persönlichen Vertragsbedingungen einzuholen. Alle notwendigen Formalitäten werden Ihnen von Ihrer privaten Krankenversicherung mitgeteilt. Im Falle einer Antragsstellung unterstützen wir Sie selbstverständlich.

Psychotherapie – Beihilfe

Von der Beihilfe werden die Therapiekosten grundsätzlich erstattet, so dass Sie auch hier maximal 80 Sitzungen in Anspruch nehmen können. Hierfür muss innerhalb der ersten fünf Probesitzungen ein Kostenübernahmeantrag gestellt und ein Bericht verfasst werden. Unter Umständen kann auch ohne Bericht eine Kurzzeittherapie in Höhe von 10 Sitzungen beantragt werden. Die benötigten Formulare und weitere Informationen erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Beihilfestelle. Im Falle einer Antragsstellung unterstützen wir Sie selbstverständlich.

Psychotherapie – Selbstzahler

Es ist auch Möglich die Behandlungskosten für eine Psychotherapie selbst zu übernehmen. In dem Fall errechnen sich die Kosten nach der aktuell geltenden Gebührenordnung für Ärzte/Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichentherapeuten (GOÄ/GOP).

Coaching

Der Preis für Supervision und Coaching wird im Einzelfall ausgehandelt und richtet sich nach Zweck und Umfang der Beratung.

Paartherapie

Paarberatung und -therapie ist weder eine Leistung der gesetzlichen noch der privaten Krankenversicherungen. Der Preis wird daher im Einzelfall ausgehandelt und richtet sich nach Zweck und Umfang. In der Regel werden die Sätze der aktuell geltenden Gebührenordnung für Ärzte/Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichentherapeuten (GOÄ/GOP) zugrundegelegt.

Psychologische Begutachtung

In der Regel werden die Sätze der aktuell geltenden Gebührenordnung für Ärzte/Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichentherapeuten (GOÄ/GOP) zugrunde gelegt oder im Falle einer richterlichen Anfrage nach der Gebührenordnung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzt (JVEG) berechnet.